Allgemeine Geschäftsbedingungen der Darwin Fenster und Türen Handel für
die Lieferung von Fenster, Türen und Fenstersystemen
Stand: 01.09.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Darwin Fenster und Türen Handel
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die
nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern
sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für Verträge, die
mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von §
13 BGB. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer
Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des
Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht
und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos
erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die
Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom
Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß
hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte
angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich
bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind
im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für
Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben
vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die
Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und
Betriebskosten sind Vertragsinhalte. Sie dienen als Maßstab zur
Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des
Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk,
ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich
Mehrwertsteuer. Sollte die Lieferung mehr als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner
Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und
Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des
Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für
die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden.
Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers
entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen. Alle Preise beruhen auf
der Berechnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einschließlich der
Steuern und Produktverpackungen.
2. Der Käufer bestätigt die Bestellung mit seiner Unterschrift auf dem
Angebot oder der Auftragsbestätigung, diese ist verbindlich. Erst nach
Eingang der Zahlung, laut Rechnung, in Höhe von 50% der Rechnungssumme
geht die Bestellung durch den Verkäufer in Produktion. Die restlichen 50%
der Zahlung muss geleistet werden, sobald die Lieferung auf dem Weg zum
Käufer ist. Die Abladung erfolgt erst nach Erhalt der Gesamtsumme.
Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet und die Zahlung
3 Tage nach Erhalt der Rechnung zu 100% Vorauskasse bezahlt wird.
Rechnungsbeträge ab 2.000,00 € berechtigen zu einem Skontoabzug in Höhe
von 4%.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese
eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Die Lieferzeit beginnt nach dem Zahlungseingang von 50% der
Rechnungssumme und wird bei jeder Bestellung individuell mitgeteilt.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des
Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig
beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der
Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, ist der
Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen
Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt
nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach
Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet,
den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen
Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB
und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer
III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im
Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl
des Verkäufers überlassen.
2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht
im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den
Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch
und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an
den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge
und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar. Lieferungen
frei Haus erst ab einer Bestellmenge von 4000,- Euro netto.
6. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden,
Überschwemmungen, Streiks, kriegsbedingt, rechtmäßige Aussperrungen und
Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahr Niveau
von mindestens „mäßig“ durch das Robert- Koch- Institut festgelegt ist,
ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der
Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung
aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln,
gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie -wenn dies schriftlich
vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich
um einen Finanzierungskauf handelt -unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl
und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen
nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten
des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige
Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers
weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist
verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten
verpflichtet.
4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer
aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der
Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die
Abtretung mitteilt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und
Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des
Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers
gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Ist
der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er
offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide
Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass
erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die
sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei einem
Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn, der
Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit
Kosten belastet, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten,
sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers. Beim Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der
Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den
Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die
Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten
für Sachen, die im Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12
Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Bei gebrauchten
Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Käufer Mängelansprüche
nur dann zu, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom
Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung -insbesondere von
Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die
notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
6. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen
Folgen aufgehoben.
7. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt VIII
VVIII. Haftungsbegrenzung -Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –
ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt,
die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt
nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind
oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherung Deckung
besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der
Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche
verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer Unternehmer
im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch eine Ausschlussfrist
von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des
Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
3. Die Darwin Fenster und Türen Handel gewährt auf Darwin
Kunststofffenster 5 Jahre Garantie auf folgende Punkte:-Erhaltung der
Unversehrtheit geometrischen Form und Größe der Produkte;-Änderung der
ursprünglichen Außenfarbe der Profile ca. 3 Prozent für jeweils fünf
Betriebsjahre;-Erhaltung der Dichtheit von doppelt verglasten
Fenstern;-Erhaltung der Funktionsqualität von Gummidichtungen;-Erhaltung
der Unversehrtheit der Beschläge auf Funktion und Korrosion;-Erhaltung der
Schließ Dichtheit gemäß den Anforderungen der Normvorschriften (DSTU
usw.). Alle Zubehörteile (Schließer, Schlösser, Türscharniere) 1 Jahr,
vorausgesetzt es erfolgt ein fachgerechter Einbau. Bei allen anderen
Produkten (Rolläden, Rolltore, etc.) gilt die Gewährleistung des
jeweiligen Herstellers.
IX. Datenschutzhinweise
1. Den Umgang mit personenbezogenen Daten, die im Rahmen des jeweiligen
Vertragsverhältnisses erhoben werden, entnehmen Sie dem Extra - Formular.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers,
sonst der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XI. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine
Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.